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   EuGH, 16.06.1966 - 52/65   

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https://dejure.org/1966,693
EuGH, 16.06.1966 - 52/65 (https://dejure.org/1966,693)
EuGH, Entscheidung vom 16.06.1966 - 52/65 (https://dejure.org/1966,693)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juni 1966 - 52/65 (https://dejure.org/1966,693)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Deutschland / Kommission EWG

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL 13
    1 . ZÖLLE - ABGABEN GLEICHER WIRKUNG - BEGRIFF

  • EU-Kommission

    Deutschland / Kommission EWG

  • Wolters Kluwer

    Einfuhrstelle und Vorratsstelle für Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse; Abschaffung von Abgaben zollgleicher Wirkung

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. ZÖLLE - ABGABEN GLEICHER WIRKUNG - BEGRIFF - [EWG-VERTRAG, ARTIKEL 13]

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1966, 227
  • NJW 1966, 1627
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 16.06.1966 - 55/65
    Auszug aus EuGH, 16.06.1966 - 52/65
    In den verbundenen Rechtssachen 52/65 und 55/65 BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,.

    b) in der Rechtssache 55/65: Nichtigerklärung der Richtlinie der Kommission vom 28. Juli 1965 zur Festlegung der Zeitfolge für die Aufhebung der von der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Abgabe bei der Einfuhr aller einfuhrgenehmigungspflichtigen Agrarerzeugnisse und Nahrungsmittel aus den übrigen Mitgliedstaaten,.

    b) In der Rechtssache 55/65:.

    b) in der Rechtssache 55/65:.

    Hierzu vertritt die Klägerin die Auffassung, die mit den angegriffenen Richtlinien angesprochenen Gebühren für das Tätigwerden der Einfuhr- und Vorratsstelle (Rechtssache 52/65) und der Außenhandelsstelle (Rechtssache 55/65) seien keine Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle.

    Zwischen den beiden Rechtssachen 52/65 und 55/65 besteht Sachzusammenhang.

    Die Klägerin greift die angefochtene Richtlinie mit dem ersten Klagegrund ihrer Klage 55/65 nur insoweit an, als sie sich auf Abgaben erstreckt, die bei der Einfuhr einer beschränkten Anzahl nicht "liberalisierter" Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten erhoben werden; bei diesen Waren handelt es sich um verschiedene Futtermittel, Schafe und Schaffleisch, Fische, pflanzliche Öle und Fette, Zucker, Saatgut, Schnittblumen, Wein, verschiedene Arten von Obst und Gemüse sowie Obst- und Gemüsekonserven (2).

    Die Klägerin macht geltend, die Gebühren, die erhoben werden von der "Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse" bei der Einfuhr von Schlachtschafen und Schaffleisch (Gegenstand der Rechtssache 52/65) und vom "Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft" bei der Einfuhr der obengenannten nicht "liberalisierten" Erzeugnisse (Gegenstand der Rechtssache 55/65), seien keine Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle.

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